- Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen von der cotec GmbH (nachfolgend cotec genannt)
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden selbst dann keine
Anwendung, wenn der Besteller im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese
hinweist und cotec diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowie
Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des
Schriftformerfordernisses. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Lieferungen und Leistungen
- Angebote von cotec sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt
erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von cotec, spätestens mit
Annahme der Lieferung durch den Besteller zustande.
- Inhalt und Umfang der von cotec geschuldeten Lieferungen und Leistungen
ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner
aus der Auftragsbestätigung von cotec.
- Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
- cotec behält sich Produktänderungen, insbesondere im Zuge von
Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht
werden.
- Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich
schriftlich als verbindlich vereinbart. cotec kommt in jedem Fall nur dann
in Verzug, wenn die Verzögerung von cotec verschuldet ist, die Leistung
fällig ist und der Besteller cotec erfolglos eine angemessene, schriftliche
Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat.
- Liefertermine verlängern sich für cotec angemessen bei Störungen
aufgrund höherer Gewalt und anderer von cotec nicht zu vertretender
Hindernisse, wie etwa Störungen bei der Selbstbelieferung durch die
Lieferanten, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. cotec behält
sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige
Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen
andauert.
- Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Bestellers auf
Schadenersatz wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf
die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des vom
Lieferverzug betroffenen Lieferwerts.
Teststellung
Die leihweise Überlassung eines Produktes für eine festgelegte Dauer zu
Testzwecken ist eine freiwillige Leistung von cotec. Der Besteller ist
verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten notwendig sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen
Die Teststellung erfolgt auf Risiko des Bestellers. Bei Verlust oder
Totalschaden wird dem Besteller das Gerät zum Listenpreis in Rechnung
gestellt. Bei Beschädigung hat der Besteller alle Kosten (Material &
Arbeitslohn) für die Instandsetzung des Produktes zu tragen. Fehlende Teile
werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
Sofern die Ware nicht bis zum vereinbarten Rückgabetermin bei cotec
eingetroffen ist, ist cotec berechtigt den gesamten Zeitraum der Testdauer zu
marktgerechten Mietpreis-Tagessätzen abzurechnen.
Die Ware ist unversehrt und in der Originalverpackung als versicherter
Transport (Deckung i.H. des Wertes des Gerätes) zum Tag, an dem die
Teststellung endet, zu Lasten des Bestellers an cotec zurückzusenden.
Prüfung und Gefahrübergang
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit,
Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen.
Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab
Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig
geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der
Untersuchung nicht erkennbar war.
Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes
geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von cotec auf den Besteller
über.
Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der
Besteller diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des
Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die
Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438
HGB).
Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von cotec, ansonsten
mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der
Annahme des Auftrags aktuellen cotec Preisliste.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer "ab
Werk". Sonstige Nebenleistungen oder Kosten des Versands, insbesondere
Fracht, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Besteller gesondert
gemäß jeweils aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.
- cotec behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn
nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen – insbesondere infolge von
Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen -
eintreten. Diese wird cotec dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
- Zahlungen sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Rechnungstellung
erfolgt mit Lieferung. Überschreitet der Besteller die eingeräumten
Zahlungsfristen, werden ohne weitere Mahnung ab Eintritt der Fälligkeit
Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank auf den Kaufpreis geschuldet. Das Recht zur
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
- cotec ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist cotec berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistungen anzurechnen.
- Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Besteller nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jede
einzelne Bestellung als gesondertes Vertragsverhältnis.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von cotec bis zur Erfüllung
aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus
der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Der Besteller ist nicht
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, es sei denn cotec
stimmt dem schriftlich zu.
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder
Leistungen von cotec an den Besteller, oder bei Anhaltspunkten für eine
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers darf cotec zur
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Bestellers
betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen
Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch cotec gilt nicht als
Vertragsrücktritt, es sei denn, cotec hätte dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Ware durch cotec liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Cotec ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten notwendig sind, muß der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt. die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichs oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir
verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Frakturaendbetrag, einschließlich MwSt)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Gewährleistung
- cotec gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen
Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen.
Dabei sind sich die Partner bewusst, dass es nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen
auszuschließen.
- Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen der Hersteller
stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. § 434 Abs. 1 Satz 3
BGB bleibt unberührt.
- cotec übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software
den Anforderungen des Bestellers genügen und die Vertragsprodukte in der
vom Besteller getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
- Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit oder wenn das Produkt durch den Besteller oder Dritte
verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder
Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den
Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der
Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den
gerügten Mangel sind. Die Sachmängelhaftung entfällt ferner, wenn
Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder
unleserlich gemacht werden. Eine Haftung für Sachmängel besteht nur,
sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorlag.
- Falls keine abweichende individuelle Regelung getroffen worden ist,
verjähren Sachmängelansprüche in 12 Monaten und die Verjährung beginnt
mit Ablieferung. Sachmängelhaftungsansprüche sind nur mit Zustimmung von
cotec übertragbar. Weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der
Hersteller gibt cotec in vollem Umfang an den Besteller weiter, ohne dafür
selbst einzustehen.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von cotec zunächst
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von
cotec über. Ist cotec zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der
Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt
cotec Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten
Nachfrist, ist der Besteller zur Minderung des Kaufpreises oder zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert cotec zum Zwecke der
Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Besteller das mangelhafte Produkt
herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des
Rücktritts wird dem Besteller ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem
Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die
Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des
Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer
abgestellt.
- Alle mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten
(z. B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Besteller, es sei
denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.
- Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Sachmangel nicht
vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils
gültigen Verrechnungssätzen von cotec berechnet.
- Alle weiteren oder anderen als die in diesen Bestimmungen vorgesehenen
Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes
ergibt. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf bleiben hiervon
unberührt.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Der Besteller ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf
nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere
Schutzrechte darf der Besteller weder beseitigen, abändern, überdecken noch
in sonstiger Weise unkenntlich machen.
Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf
die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen.
cotec übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine
gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Besteller
hat cotec von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des
Bestellers gefertigt wurden, hat der Besteller cotec von allen Ansprüchen
freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher
Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
Haftung
Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind
weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund -
ausgeschlossen. cotec haftet nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet cotec nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Eine Schadensersatzhaftung von cotec wegen Pflichtverletzungen, gleich,
welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, positiver Vertragsverletzung.
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung
ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der
folgenden Abschnitte eingeschränkt.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen cotec - gleich aus welchem
Rechtsgrunde, insbesondere gleich, ob aus Vertrag oder Gesetz, - setzt voraus,
dass den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von cotec Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, durch seine gesetzlichen Vertreter
oder leitenden Angestellten eine kardinale Vertragspflicht verletzt wurde oder
dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die in einem Mangel der Kaufsache oder
des Werkes besteht. Insbesondere haftet cotec für Schäden, die durch die
Löschung von Kundendaten entstehen, nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Unberührt bleibt die Haftung von cotec, falls eine Pflicht
fahrlässig derart verletzt wurde, dass bei Wirksamkeit eines
Haftungsausschlusses die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, falls cotec wegen Schuldnerverzuges
haftet.
Soweit cotec demgemäß dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung ausgeschlossen für solche Schäden, die für cotec als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung nicht voraussehbar waren.
Haftet cotec wegen schuldhafter Verletzung von Obhuts- oder
Überwachungspflichten, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit für das
geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen oder in
der Branche des Bestellers das für den eingetretenen Schaden ursächliche
Risiko üblicherweise von diesem versichert wird.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht
von cotec für Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme seiner
Haftpflichtversicherung beschränkt.
Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet cotec nicht,
soweit ein solcher Verlust durch zumutbare Datensicherungsmaßnahmen des
Bestellers vermeidbar gewesen wäre.
Soweit cotec im Rahmen des Geschäftsverkehrs technische Auskünfte gibt
oder beratend tätig wird, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss
jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von
cotec geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören.
Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung und wegen einer schuldhaften
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den
vorstehenden Haftungsfreizeichnungs- bzw. -beschränkungsklauseln unberührt.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln verjähren 1 Jahr nach Lieferung/
Leistung. Dies gilt nicht, soweit cotec Arglist vorwerfbar ist.
Soweit die Haftung von cotec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung seiner Organe sowie seiner Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, insbesondere seiner Mitarbeiter.
Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Datenspeicherung
Erfüllungsort und, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit
dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von cotec (Bühl). cotec ist jedoch auch
berechtigt, gegen den Besteller an dessen Sitz Klage zu erheben. Zwingende
gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von
dieser Regelung unberührt.
Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die für den Geschäftsverkehr
notwendigen üblichen Daten des Bestellers in der Datenverarbeitung von cotec
gespeichert werden.
Sollte eine Regelung des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Unbeschadet des § 306
BGB ist die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine Bestimmung zu
ersetzen, die deren Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
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